§ 2.
(1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt
- a) die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder
- b) mit Ausnahme der Kollegs die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufen (Jahrgang, Klasse, Semester).
(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine allfällige negative Beurteilung in folgenden Gegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird:
- a) Griechisch,
- b) Latein,
- c) Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule kein Unterricht dieser Lebenden Fremdsprache in einem Pflichtgegenstand erfolgt ist, und
- d) Freigegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10006801
Dokumentnummer
NOR12074225
alte Dokumentnummer
N51985182090
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