§ 2.
(1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt
- a) bei mittleren Schulen und ihren Sonderformen die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung,
- b) bei allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und ihren Sonderformen die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung.
(2) Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).
(3) Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung oder der Reifeprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.
(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine allfällige negative Beurteilung in folgenden Gegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich vorgeschrieben wird:
- a) Griechisch,
- b) Latein,
- c) Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule in dem in Betracht kommenden Lehrberuf kein Unterricht in dieser lebenden Fremdsprache erfolgt,
- d) Freigegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006801
Dokumentnummer
NOR12076398
alte Dokumentnummer
N5198911949F
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