§ 2 Verordnung der BReg ueber die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).

Sitzungsgeld des Berichterstatters

§ 2.

Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 600 €. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter für jeden weiteren bescheidmäßigen Erledigungsentwurf oder für jeden weiteren Entwurf einer Gegenschrift im höchstgerichtlichen Verfahren zusätzlich 140 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 80 € für jede angefangene halbe Stunde.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20001387

Dokumentnummer

NOR40040965

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