Ist erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen (vgl. § 11).
§ 2.
Übermittlungsstelle ist das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern), das durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter der Finanzämter im Sinne des Art 28 DSGVO eingesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20003537
Dokumentnummer
NOR40213386
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)