§ 2.
(1) Übermittlungsstellen sind:
- 1. die Statistik Austria für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit der Statistik Austria über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit der Statistik Austria treffen,
- 2. für Zeiträume ab 1. Jänner 2003 das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern) für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen,
- 3. für Zeiträume bis 31. Dezember 2002 die Telekom Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen.
(2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 4 Abs. 5 Datenschutzgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Gesetzesnummer
20003537
Dokumentnummer
NOR40055065
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