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§ 2 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1988

§ 2

Der Verkaufserlös der in § 1 Ziffer 9 angeführten Liegenschaft ist als Bundesleistung für Investitionen der Universität Wien im Rahmen ihrer Rechtsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 654/1987 zur Nutzbarmachung der ihr von der Stadt Wien übereigneten Liegenschaft EZ 31, KG Alsergrund für Zwecke der Universität als Einrichtung des Bundes zu verwenden.

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