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§ 3 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1988

§ 3

Mit der Vollziehung ist unbeschadet der dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Verwendungszweckes gemäß § 2 zukommenden Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen betraut.

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