§ 3
Mit der Vollziehung ist unbeschadet der dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Verwendungszweckes gemäß § 2 zukommenden Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)