§ 2 ÜKVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. “Standortbestimmung" die Ermittlung des räumlichen Bereichs, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. a StPO);
  2. 2. “Ermittlung der Vermittlungsdaten" die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. b StPO);
  3. 3. “Inhaltsüberwachung" das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. c StPO);
  4. 4. “IMEI-Nummer" (“International Mobile Equipment Identity") die mit dem Endgerät verbundene Geräteseriennummer;
  5. 5. “IMSI-Nummer" (“International Mobile Subscriber Identification") die zur internationalen Kennung des Teilnehmers dienende Nummer;
  6. 6. “PIN-Code" (“Personal Identification Number") die persönliche Identifikationsnummer des Teilnehmers;
  7. 7. “PUK-Code" (“Personal Unlocking Key") die vom Betreiber vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht.

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