§ 2 ÜKVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. "Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);
  2. 2. "Ermittlung der Vermittlungsdaten" die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);
  3. 3. "Überwachung von Nachrichten" das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO);
  4. 4. "IMEI-Nummer" ("International Mobile Equipment Identity") die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;
  5. 5. "IMSI-Nummer" ("International Mobile Subscriber Identification") die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;
  6. 6. "PIN-Code" ("Personal Identification Number") die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;
  7. 7. "PUK-Code" ("Personal Unlocking Key") die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht.

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