§ 2 UEZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2022

Definition der energieintensiven Unternehmen

§ 2.

(1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.

(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.

Schlagworte

Energiekosten

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40246453

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