Definition der energieintensiven Unternehmen
§ 2.
(1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.
(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.
Schlagworte
Energiebeschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20011975
Dokumentnummer
NOR40248780
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