§ 2 UEZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2022

Definition der energieintensiven Unternehmen

§ 2.

(1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.

(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.

Schlagworte

Energiebeschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40248780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)