§ 2 Stromkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2011

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind.
  2. 2. „Nachweise“ alle Nachweise die gemäß § 79 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie gemäß der ausführungsgesetzlichen Regelungen der Länder zu §§ 72 und 73 ElWOG 2010 ausgestellt oder anerkannt wurden.

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