Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind.
- 2. „Nachweise“ alle Nachweise die gemäß § 79 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie gemäß der ausführungsgesetzlichen Regelungen der Länder zu §§ 72 und 73 ElWOG 2010 ausgestellt oder anerkannt wurden.
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