Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
- 2. „Pumpspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jedes Pumpspeicherkraftwerk oder jeden aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto.“
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20007459
Dokumentnummer
NOR40160030
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