Förderungsdauer
§ 2.
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
- 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
- 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
- 3. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
- 4. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
- 5. für das Diplomstudium Humanmedizin mit einer Studiendauer von zehn Semestern für zwölf Semester.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)