§ 2 Prospektinhalt-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

Anlageziel/Anlageziele des Kapitalanlagefonds

§ 2

In Schema E Z 2 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. genaue Angabe der mit jeder Anlage angestrebten Ergebnisse,
  2. 2. Angabe allfälliger auf den Schutz der Anleger abzielender Garantien und allfällige Einschränkung dieser,
  3. 3. gegebenenfalls ein Hinweis auf den/die betreffenden Index/Indices gemäß § 20b InvFG 1993 und eine Beschreibung, die eine Identifikation des/der Index/Indices erlaubt und das Ausmaß der Nachbildung darstellt, sowie die Beschreibung der zur Nachbildung des/der Index/Indices gewählten Strategie.

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