Anlageziel/Anlageziele des Kapitalanlagefonds
§ 2
In Schema E Z 2 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen:
- 1. genaue Angabe der mit jeder Anlage angestrebten Ergebnisse,
- 2. Angabe allfälliger auf den Schutz der Anleger abzielender Garantien und allfällige Einschränkung dieser,
- 3. gegebenenfalls ein Hinweis auf den/die betreffenden Index/Indices gemäß § 75 InvFG 2011 und eine Beschreibung, die eine Identifikation des/der Index/Indices erlaubt und das Ausmaß der Nachbildung darstellt, sowie die Beschreibung der zur Nachbildung des/der Index/Indices gewählten Strategie.
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