§ 2 PBStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

§ 2.

(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:

Für die Prüfung

1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges

oder Anhängers ...................................... 37 Euro,

2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg oder

g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 40 km/h ............................. 41 Euro,

3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 65 Euro,

4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 73 Euro,

5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 87 Euro,

6. eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 73 Euro,

7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

b) eines Kraftrades ................................. 15 Euro,

8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

b) eines Sonderanhängers oder

c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 40 km/h ....................... 20 Euro,

9. eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der

angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine

Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung

der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den

Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch

oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht

werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und

sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ............... 7 Euro,

2. der Wirksamkeit der Teile und

Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für

seinen Betrieb und die Verkehrs- oder

Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a) Krafträdern ..................................... 7 f,

b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ....... 22 Euro,

c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ............. 15 Euro

pro Achse,

höchstens jedoch ................................ 73 Euro

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

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