Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort
und Stelle
§ 2.
(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:
Für die Prüfung
1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges
oder Anhängers ...................................... 510 S,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h ............................. 570 S,
3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 900 S,
4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
e) eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 1 000 S,
5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 1 200 S,
6. eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 1 000 S,
7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
b) eines Kraftrades ................................. 200 S,
8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h ....................... 280 S,
9. eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 40 S.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der
angeführte Betrag jeweils um 200 S, wenn das Fahrzeug eine
Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung
der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den
Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, ............... 100 S,
2. der Wirksamkeit der Teile und
Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges,
die bei seinem Betrieb betätigt
werden und für die Verkehrs- oder
Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
a) Krafträdern ............................ 100 S,
b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg ............................... 300 S,
c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg .... 200 S pro Achse,
höchstens jedoch ....................... 1 000 S
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von der Behörde, in derem Wirkungsbereich die Prüfung durchgeführt wurde, einzuheben.
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