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§ 2 Pauschalvergütung für den Dienstplan und einer Aufwandsentschädigung für den rechtskundigen Dienstes bei Bundespolizeibehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2001

§ 2 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 392/2001 ein zweites Mal vergeben.

In-Kraft-Treten

§ 2.

§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 2 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 392/2001 ein zweites Mal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008358

Dokumentnummer

NOR40024975

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