§ 1.
Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 18,9 €.
Schlagworte
BGBl. Nr. 799/1974
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008358
Dokumentnummer
NOR40024973
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