§ 2 Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

§ 2.

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

mit Dienstprüfung

a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.

Schlagworte

Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung, Sonntagsentschädigung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12111577

alte Dokumentnummer

N6199655032J

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