§ 2.
Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.
Schlagworte
Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung, Sonntagsentschädigung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10008368
Dokumentnummer
NOR12111577
alte Dokumentnummer
N6199655032J
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