§ 2 Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 2.

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

a) Überstundenentschädigung ................ 10.36 vH

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 1.84 vH

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ................ 12.74 vH

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.27 vH

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ................ 15.11 vH

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.68 vH

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

1. a) Überstundenentschädigung ................ 16.16 vH

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.40 vH

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ................ 19.90 vH

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.95 vH

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ................ 23.64 vH

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 3.50 vH

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12097870

alte Dokumentnummer

N61976109630

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