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§ 2 Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 2.

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

  1. 1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
  1. a) Überstundenentschädigung 8,60%
  2. b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,53%
  1. 2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
  1. a) Überstundenentschädigung 10,57%
  2. b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,88%
  1. 3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
  1. a) Überstundenentschädigung 12,54%
  2. b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,22%

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

  1. 1. a) Überstundenentschädigung 13,41%
  2. b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,99%
  1. 2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
  1. a) Überstundenentschädigung 16,52%
  2. b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,45%
  1. 3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
  1. a) Überstundenentschädigung 19,62%
  2. b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,91%.

Schlagworte

Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung, Sonntagsentschädigung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12111578

alte Dokumentnummer

N6199655033J

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