§ 2.
Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
- 1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
- a) Überstundenentschädigung 8,60%
- b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,53%
- 2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
- a) Überstundenentschädigung 10,57%
- b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,88%
- 3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
- a) Überstundenentschädigung 12,54%
- b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,22%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
- 1. a) Überstundenentschädigung 13,41%
- b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,99%
- 2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
- a) Überstundenentschädigung 16,52%
- b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,45%
- 3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
- a) Überstundenentschädigung 19,62%
- b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,91%.
Schlagworte
Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung, Sonntagsentschädigung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10008368
Dokumentnummer
NOR12111578
alte Dokumentnummer
N6199655033J
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