§ 2 Pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 2.

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 260 S

2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3,

soweit sie nicht unter Z 3 und 4 fallen ............ 290 S

3. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3

a) des Gendarmeriedienstes, die die

Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen;

b) des Sicherheitswachdienstes, die nicht

überwiegend im Außendienst oder im Nachtdienst

stehen .......................................... 175 S

4. für in theoretischer Ausbildung stehende

provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3 .... 120 S

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008281

Dokumentnummer

NOR12096470

alte Dokumentnummer

N61973105600

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