§ 2 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2.

(1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

  1. a) österreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
  2. b) Eigenberechtigung;
  3. c) ständiger Wohnsitz und Kanzleisitz in Österreich;
  4. d) Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966;
  5. e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;
  6. f) Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.

(2) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Staates, welche die in Art. 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG ), ABl. EG Nr. L 19, S 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12036253

alte Dokumentnummer

N2199225483J

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