§ 2 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2008

§ 2.

(1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

  1. a) österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. b) Eigenberechtigung;
  3. c) ständiger Kanzleisitz in Österreich;
  4. d) Vollendung insgesamt mindestens fünfjähriger Studien an einer inländischen Universität oder gleichwertige Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade;
  5. e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3);
  6. f) erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
  7. g) Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.

(2) Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40095989

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