§ 2 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 2.

(1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

  1. a) österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
  2. b) Eigenberechtigung;
  3. c) ständiger Kanzleisitz in Österreich;
  4. d) Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997;
  5. e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3);
  6. f) erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
  7. g) Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.

(2) Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022636

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