§ 2 ÖAeCVO

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2006

§ 2

(1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Insoweit die im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7. September 2002 S 1, und deren Durchführungsbestimmungen umfasst sind, dürfen diese Aufgaben nur durchgeführt werden, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Durchführung dieser Aufgaben sind die jeweils maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 anzuwenden.

(3) Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.

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