§ 2 ÖAeCVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1994

§ 2

(1) In den gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) sowie der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV) anzuwenden.

(2) Alle Eintragungen in das gemäß Abs. 1 Z 7 zu führende Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekanntzugeben.

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