Inhalt und Form der Mitteilungen
§ 2.
(1) Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.
(2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.
(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Schlagworte
Berechnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007385
Dokumentnummer
NOR12080009
alte Dokumentnummer
N5199319245L
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