§ 2 Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1996

Inhalt und Form der Mitteilungen

§ 2.

(1) Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.

(2) Stellt die Kommission bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Schlagworte

Berechnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12087990

alte Dokumentnummer

N5199657780J

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