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§ 2 MAV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Trageart

§ 2.

(1) Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.

(2) Die Tapferkeitsmedaille, die Militär-Anerkennungsmedaille, die Einsatzmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012688

Dokumentnummer

NOR40265187

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