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§ 1 MAV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Ausstattung

§ 1.

Die militärischen Auszeichnungen sind zu gestalten nach den Beschreibungen für

  1. 1. das Militär-Verdienstzeichen in der Anlage 1,
  2. 2. die Tapferkeitsmedaille in der Anlage 2,
  3. 3. die Militär-Anerkennungsmedaille in der Anlage 3,
  4. 4. die Einsatzmedaille in der Anlage 4,
  5. 5. die Wehrdienst-Auszeichnung in den Anlagen 5 und 6 sowie
  6. 6. die Milizmedaille in der Anlage 7.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012688

Dokumentnummer

NOR40265186

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