§ 2 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1966

Zu Abs. 2 lit. e: Für jene Landeslehrer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245/1962, anzuwenden war,gilt seit 1. September 1984 das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984. Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962 (geänderter Kurztitel seit BGBl. Nr. 247/1970: "Landeslehrer-Dienstgesetz - LDG") wurde durch § 122 LDG 1984 aufgehoben. Der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer richtet sich daher nunmehr nach den Bestimmungen des LDG 1984.

§ 2.

(1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

  1. a) Das Vertragsbedienstetengesetz1948, BGBl. Nr.86,
  2. b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr.133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,
  2. b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
  3. c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art.14 Abs.2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach §7 Abs.2 richtet,
  4. d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach §3 richten und
  5. e) abweichend von den Bestimmungen des §47 Abs.1 des Vertragsbedienstetengesetzes1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes1962, BGBl. Nr.245, fallenden Landeslehrer bestimmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)