§ 2 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Abs. 5: Verfassungsbestimmung

§ 2.

(1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

  1. a) das Vertragsbedienstetengesetz1948 (VBG), BGBl. Nr.86,
  2. b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr.133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des §42e Abs.1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
  2. b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
  3. c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art.14 Abs.2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach §7 Abs.2 richtet,
  4. d) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach §3 richtet,
  5. e) bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des §47 Abs.1 des Vertragsbedienstetengesetzes1948 der §56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984, BGBl. Nr.302, anzuwenden ist,
  6. f) bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§29f und 47 Abs.2 des Vertragsbedienstetengesetzes1948 der §59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984 anzuwenden ist,
  7. g) bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu §6 des Vertragsbedienstetengesetzes1948 der §19 Abs.1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984 anzuwenden ist,
  8. h) bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung §22 Abs.1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984 anzuwenden ist und
  9. i) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ArtikelII der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz1984 anzuwenden ist,
  10. j) abweichend von §37a des Vertragsbedienstetengesetzes1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des §1 Abs.1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz1984, BGBl. Nr.302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
  11. k) für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in §43 Abs.1 Z1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei §50 Abs.6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984 sinngemäß anzuwenden ist,
  12. l) abweichend von §35 Abs.1 Z2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach §3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung" tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

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