§ 2 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

§ 2.

(1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

  1. a) das Vertragsbedienstetengesetz1948 (VBG), BGBl. Nr.86,
  2. b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr.133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des §42e Abs.1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
  2. b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
  3. c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art.14 Abs.2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach §7 Abs.2 richtet,
  4. d) sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach §3 richtet,
  5. e) bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des §47 Abs.1 des Vertragsbedienstetengesetzes1948 der §56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984, BGBl. Nr.302, anzuwenden ist,
  6. f) bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§29f und 47 Abs.2 des Vertragsbedienstetengesetzes1948 der §59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984 anzuwenden ist,
  7. g) bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu §6 des Vertragsbedienstetengesetzes1948 der §19 Abs.1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984 anzuwenden ist,
  8. h) bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung §22 Abs.1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes1984 anzuwenden ist und
  9. i) bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ArtikelII der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz1984 anzuwenden ist,
  10. j) abweichend von §37a des Vertragsbedienstetengesetzes1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des §1 Abs.1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz1984, BGBl. Nr.302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.
  11. k) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31.August 2005 außer Kraft)
  12. l) abweichend von §35 Abs.1 Z2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach §3 richtet.

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrern, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums “Leistungsfeststellung" tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

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