Dienstreiseauftrag
§ 2.
Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
20012893
Dokumentnummer
NOR40269501
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