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§ 3 LuFSchVRGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2025

Tagesgebühr

§ 3.

(1) Die Tagesgebühr beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei

  1. 1. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
  1. a. bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen42,5 vH
  2. b. bei allen übrigen Schulveranstaltungen33,33 vH
  1. 2. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
  1. a. bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden76 vH
  2. b. bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen87,5 vH
  3. c. bei allen übrigen Schulveranstaltungen66,67 vH
  1. 3. Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
  1. a. bei Sommersportwochen105 vH
  2. b. bei Wintersportwochen121 vH
  3. c. bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen96 vH

der Tagesgebühr nach Tarif I.

(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20012893

Dokumentnummer

NOR40269502

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