Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009
Periodizität, Kontinuität
§ 2.
(1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale
- 1. gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,
- 2. gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,
- 3. gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010
- zu erfolgen hat.
(3) Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 (Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmals
- a) für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und
- b) für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010
in zweijährigen Abständen zu erheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009
Schlagworte
Kalenderjahr
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Gesetzesnummer
20002919
Dokumentnummer
NOR40109562
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