§ 2 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009

Periodizität, Kontinuität

§ 2.

(1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale

  1. 1. gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,
  2. 2. gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,
  3. 3. gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010
  1. zu erfolgen hat.

(3) Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 (Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmals

  1. a) für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und
  2. b) für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010

in zweijährigen Abständen zu erheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2009

Schlagworte

Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20002919

Dokumentnummer

NOR40109562

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