Periodizität, Kontinuität
§ 2.
(1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2003 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß Punkt 12 der Anlage I zu dieser Verordnung sind jährlich erstmals im Jahr 2005 zu erheben.
(3) Die Merkmale gemäß § 4 Z 9 bis 11 sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben. Die Erhebungen haben erstmals zu erfolgen:
- 1. die Merkmale gemäß § 4 Z 9 im Jahr 2003, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005;
- 2. die Merkmale gemäß § 4 Z 10 im Jahr 2004;
- 3. die Merkmale gemäß § 4 Z 11 im Jahr 2006, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005.
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