Regionaler Klimabonus
§ 2.
(1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren.
(2) Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.
(3) Für Personen, für die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezieht.
(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(5) Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechend den Vorgaben des MeldeG oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet und wurde dadurch der Klimabonus zu Unrecht oder in falscher Höhe (§ 3) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden.
(6) Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und beizulegen.
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Abs. 6 mittels Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011819
Dokumentnummer
NOR40242301
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