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§ 3 KliBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2025

Höhe des regionalen Klimabonus

§ 3.

(1) Der einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung.

(2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach § 2 ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4.

(3) Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß § 4 Abs. 1 Z 4. Dabei ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 71, Z 5, BGBl. I Nr. 25/2025)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40269986

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