Gütezeichen
§ 2
Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung". Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10003048
Dokumentnummer
NOR40029212
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