§ 2 Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.2002

Gütezeichen

§ 2

Wird beim Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten zum Nachweis der Herkunft aus nachhaltiger Nutzung eine Kennzeichnung verwendet, so hat diese in folgender Form zu erfolgen: Das Gütezeichen hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund einen grünen Baum und die Aufschrift „Aus nachhaltiger Nutzung". Die näheren Bestimmungen sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10003048

Dokumentnummer

NOR40029212

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)