§ 2
§ 2. Das Inverkehrbringen von Tropenholz und Tropenholzprodukten sowie Produkten, die Tropenholz beinhalten, muß in folgender Form gekennzeichnet sein: Die Kennzeichnung hat ein Mindestmaß von 10 x 10 cm und zeigt auf weißem Grund die Aufschrift (in schwarz) aus Tropenholz bzw. beinhaltet Tropenholz. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form näher zu bestimmen.
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