§ 2 Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1991

§ 2.

(1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 500, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10002449

Dokumentnummer

NOR12035842

alte Dokumentnummer

N2199118182J

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