§ 2.
(1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 100, 250, 500 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10002449
Dokumentnummer
NOR12031646
alte Dokumentnummer
N2197922558S
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