§ 2 Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 2

§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen

22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder

Feiertag

1. für Beamte der Verwendungsgruppe A und

gleichwertiger Verwendungsgruppen

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und

gleichwertiger Entlohnungsgruppen) ................. 0,96 vH

2. für Beamte der Verwendungsgruppe B

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) ...... 0,67 vH

3. für Beamte der Verwendungsgruppe C

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) ...... 0,64 vH

4. für Beamte der Verwendungsgruppe D

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) ...... 0,53 vH

5. für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2 b 1

(Entlohnungsgruppe l 2 b 1) ........................ 0,83 vH

6. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 0,97 vH

7. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ............... 0,72 vH

8. für Beamte der Verwendungsgruppe W 3

(Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der

Entlohnungsgruppe d) ............................... 0,53 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

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