§ 2
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen
22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder
Feiertag
1. für Beamte der Verwendungsgruppe A und
gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und
gleichwertiger Entlohnungsgruppen) ................. 0,96 vH
2. für Beamte der Verwendungsgruppe B
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) ...... 0,67 vH
3. für Beamte der Verwendungsgruppe C
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) ...... 0,64 vH
4. für Beamte der Verwendungsgruppe D
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) ...... 0,53 vH
5. für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2 b 1
(Entlohnungsgruppe l 2 b 1) ........................ 0,83 vH
6. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 0,97 vH
7. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ............... 0,72 vH
8. für Beamte der Verwendungsgruppe W 3
(Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der
Entlohnungsgruppe d) ............................... 0,53 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
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