§ 2
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen
22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder
Feiertag
1. für Beamte der Verwendungsgruppe A und
gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und
gleichwertiger Entlohnungsgruppen) ................. 0,96 vH
2. für Beamte der Verwendungsgruppe B
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) ...... 0,67 vH
3. für Beamte der Verwendungsgruppe C
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) ...... 0,64 vH
4. für Beamte der Verwendungsgruppe D
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) ...... 0,53 vH
5. für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2 b 1
(Entlohnungsgruppe l 2 b 1) ........................ 0,83 vH
6. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 0,97 vH
7. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ............... 0,72 vH
8. für Beamte der Verwendungsgruppe W 3
(Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der
Entlohnungsgruppe d) ............................... 0,53 vH
9. für Beamte der Verwendungsgruppen K2 und K3
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k2
und k3) ............................................ 0,87 vH
10. für Beamte der Verwendungsgruppe K4
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k4) ..... 0,74 vH
11. für Beamte der Verwendungsgruppe K6
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k6) ..... 0,62 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008637
Dokumentnummer
NOR12107244
alte Dokumentnummer
N6199328181J
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