ZWEITER ABSCHNITT
Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen Allgemeines
§ 2
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.
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