§ 2.
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 2,6%, weshalb die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2026 um 1,733% anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
20012957
Dokumentnummer
NOR40271616
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
